RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989/193; AnwBl 1988/12, 679; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):3383/79 E 25. März 1980 RS 1; 3423/78 E 19. Jänner 1979 VwSlg 5337 F/1979 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Auffassung, die Begünstigung für Enteignungsentschädigungen sei lediglich dann anwendbar, wenn durch den Entschädigungsbetrag eine Ersatzbeschaffung erleichtert werden könne, was aber nur im bestehenden Betrieb möglich sei, ist zu eng. Abgesehen davon, daß § 37 Abs 3 EStG keinen Anhaltspunkt dafür bietet, die Gewährung der Begünstigung für Enteignungsentschädigungen von der - wohl immer nur - angenommenen Verwendung des Entschädigungsbetrages abhängig zu machen, wäre es nicht einsichtig, die Begünstigung zu bejahen, wenn der Betrieb bestehen bleibt, sie aber sofort zu verneinen, wenn der Betrieb - vielleicht gerade zufolge des Enteignungsverfahrens - veräußert oder aufgegeben und ein anderer Betrieb gegründet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130033.X02

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten