RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/1, S 41; ÖStZB 1989, 66;

Rechtssatz

Hat die erstinstanzliche Behörde die Berufungsfrist verlängert und wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid innerhalb der verlängerten Frist eingebracht, dann ist die Berufung als rechtzeitig erhoben zu behandeln. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat nicht mehr zu prüfen, ob die Verlängerung der Berufungsfrist zu Recht erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X01

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten