RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0180

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 litd;
VwGG §48 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Im Falle des Obsiegens gebühren dem Bf für die Teilnahme an Vernehmungen, die über Ersuchen des VwGHs von einer Behörde (Gericht) durchgeführt werden, keine Kosten, zumal es sich bei diesen Kosten nicht um einen Verhandlungsaufwand iSd § 48 abs 1 Z 4 VwGG handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X05

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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