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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 litd;Rechtssatz
Im Falle des Obsiegens gebühren dem Bf für die Teilnahme an Vernehmungen, die über Ersuchen des VwGHs von einer Behörde (Gericht) durchgeführt werden, keine Kosten, zumal es sich bei diesen Kosten nicht um einen Verhandlungsaufwand iSd § 48 abs 1 Z 4 VwGG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X05Im RIS seit
19.12.2005