RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0032

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Mit einer Meldebestätigung vom 7. März 1986 und einem Meldezettel vom 17. Dezember 1986 kann eine nach § 17 Abs 3 ZustG relevante Abwesenheit von einer am 11. September 1986 bekannt gegebenen Wohnung in der Zeit zwischen dem 11. und dem 26. November 1986 nicht dargetan werden.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030032.X02

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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