RS Vwgh 1988/9/22 87/08/0262

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1;
ASVG §967;
AVG §56;

Rechtssatz

§ 410 Abs 1 Z 4 ASVG sieht zwingend die Erlassung eines Bescheides für den Fall vor, dass der Versicherungsträger die Haftung nach § 67 ASVG in Anspruch nehmen will. Der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden gem § 67 ASVG ausgesprochen wird, hat demnach konstitutiven Charakter.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080262.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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