RS Vwgh 1988/9/22 86/08/0198

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §229 Abs1 Z2;
ASVG §500;

Rechtssatz

Die ua nach § 229 Abs 1 Z 2 ASVG heranzuziehende Norm des § 223 Gewerbliches SozialversicherungsG 1938 setzt vor allem den Bestand eines Angestelltenverhältnisses voraus. Es war nur derjenige versicherungspflichtig, der zu den bestimmt genannten Diensten "angestellt" war, dh wenn er nach den Umständen des Falles diese Dienste im Betrieb des Dienstgebers auf Grund von Dienstverträgen und nicht etwa im Rahmen eines eigenen Betriebes oder seiner selbstständigen Beschäftigung oder ohne Vorliegen eines (freien) Dienstvertrages leistete. Nach der damaligen Rechtslage waren Merkmale, aus deren Vorhandensein auf das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses geschlossen wurde, ua ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstnehmers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wurde, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit und eine engere Eingliederung in den Betriebsorganismus; Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers wirkten sich in erster Linie auf seiten des Dienstgebers aus und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer (Hinweis auf Kerber, Die gewerbliche Sozialversicherung, S 337 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080198.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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