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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §151 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0365/79 B VS 22. September 1981 VwSlg 10547 A/1981 RS 2Stammrechtssatz
Eine mündige Minderjährige ist fähig, selbständig ihren Karenzurlaubsgeldanspruch nach dem AlVG (als einen Anspruch auf mittelbare Erwerbseinkünfte) vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen; diese prozessuale Handlungsfähigkeit schließt auch die Berechtigung zur Beschwerdeführung vor dem VwGH ohne Einschreiten ihres gesetzlichen Vertreters ein.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Minderjährige Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080250.X01Im RIS seit
01.12.2006