RS Vwgh 1988/9/22 87/08/0262

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Rückforderungsanspruch kann dann nicht verjährt sein, wenn gleichzeitig die Feststellung der Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen und deren Rückforderung geltend gemacht wurde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080262.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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