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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §69;Rechtssatz
Ein Rückforderungsanspruch kann dann nicht verjährt sein, wenn gleichzeitig die Feststellung der Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen und deren Rückforderung geltend gemacht wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080262.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012