RS Vwgh 1988/9/22 88/08/0182

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0037 E 10. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ob Ortsabwesenheit vorliegt, lässt sich nur beurteilen, wenn bekannt ist, wo sich der Empfänger einer Sendung im Zeitraum vom ersten Zustellversuch an bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ihm noch zeitgerecht Kenntnisnahme von der Zustellung möglich gewesen wäre, aufgehalten hat. Mangels eines derartigen Vorbringens lässt sich daher auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde durch die Unterlassung von Ermittlungen oder durch die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör den angefochtenen Bescheid mit einer wesentlichen Verletzung von Verfahrenvorschriften belastet habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080182.X02

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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