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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da es sich bei der Bestimmung des § 31 Abs 1 Tir BauO um eine Essentiale der Erledigung und nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, ist ein nur mündlich verkündeter Bescheid rechtsunwirksam.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060123.X01Im RIS seit
03.01.2006