RS Vwgh 1988/9/22 88/08/0131

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0208 B 13. Februar 1986 VwSlg 12023 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ob die ursprünglich beim VfGH eingebrachte, an den VwGH abgetretene Beschwerde im Verfahren vor diesem GH durch Vorlage weiterer Ausfertigungen zu ergänzen ist, hängt davon ab, ob für alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, denen bisher die ursprünglich eingebrachte Beschwerde noch nicht zugestellt worden ist, genügend Gleichschriften beigebracht wurden. Der VwGH kann nach der geltenden Gesetzeslage auch nicht im Wege der Fotokopie an Stelle der Partei weitere Ausfertigungen von Schriftsätzen beibringen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080131.X01

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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