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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0208 B 13. Februar 1986 VwSlg 12023 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Ob die ursprünglich beim VfGH eingebrachte, an den VwGH abgetretene Beschwerde im Verfahren vor diesem GH durch Vorlage weiterer Ausfertigungen zu ergänzen ist, hängt davon ab, ob für alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, denen bisher die ursprünglich eingebrachte Beschwerde noch nicht zugestellt worden ist, genügend Gleichschriften beigebracht wurden. Der VwGH kann nach der geltenden Gesetzeslage auch nicht im Wege der Fotokopie an Stelle der Partei weitere Ausfertigungen von Schriftsätzen beibringen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080131.X01Im RIS seit
01.12.2006