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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Inhalt jeder Begründung muss zunächst den im konkreten Fall festgestellten maßgebenden Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen; die Behörde hat darzulegen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist. Sie muss weiters dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985080082.X01Im RIS seit
03.10.2005