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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Beinhaltet eine in einem Baubewilligungsbescheid enthaltene Vorschreibung über einzuhaltende Betriebszeiten (hier einer Volkshochschule) das RESULTAT von Feststellungen, wonach eine darüber hinausgehende Betriebszeit für die Nachbarschaft eine unzumutbare Belästigung darstelle, so stellt die später beantragte Ausweitung dieser Betriebszeiten ALLEIN keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Wohl aber ist mit der Behauptung des Antragstellers, es habe sich die Lärmsituation geändert, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erblicken, sodass es insoweit einer sachlichen Prüfung des Änderungsantrages bedarf.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060019.X01Im RIS seit
10.03.2006