RS Vwgh 1988/9/22 87/06/0019

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Beinhaltet eine in einem Baubewilligungsbescheid enthaltene Vorschreibung über einzuhaltende Betriebszeiten (hier einer Volkshochschule) das RESULTAT von Feststellungen, wonach eine darüber hinausgehende Betriebszeit für die Nachbarschaft eine unzumutbare Belästigung darstelle, so stellt die später beantragte Ausweitung dieser Betriebszeiten ALLEIN keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Wohl aber ist mit der Behauptung des Antragstellers, es habe sich die Lärmsituation geändert, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erblicken, sodass es insoweit einer sachlichen Prüfung des Änderungsantrages bedarf.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060019.X01

Im RIS seit

10.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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