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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 20 Abs 4 BaupolizeiG ist nur der EIGENTÜMER der baulichen Anlage Partei. Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts. Der Erwerber einer Liegenschaft hat auf Grund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtl Anspruch auf Verschaffung des Eigentumes. Ist er noch nicht grundbücherl Eigentümer, so vermag auch seine Beiziehung zur Bauverh und Zustellung von Bescheiden keine Parteistellung zu begründen. Richtet sich ein baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage, wenn auch ohne namentliche Nennung desselben, so kann sich eine allfällige Vollstreckung auch nur gegen den JEWEILIGEN Eigentümer richten. (Hinweis auf E vom 24.2.1975, 2003/74)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060111.X01Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009