RS Vwgh 1988/9/22 87/06/0111

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §20 Abs1 idF 1976/076;
BauPolG Slbg 1973 §20 Abs4 idF 1976/076;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs6 idF 1976/076;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 20 Abs 4 BaupolizeiG ist nur der EIGENTÜMER der baulichen Anlage Partei. Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts. Der Erwerber einer Liegenschaft hat auf Grund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtl Anspruch auf Verschaffung des Eigentumes. Ist er noch nicht grundbücherl Eigentümer, so vermag auch seine Beiziehung zur Bauverh und Zustellung von Bescheiden keine Parteistellung zu begründen. Richtet sich ein baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage, wenn auch ohne namentliche Nennung desselben, so kann sich eine allfällige Vollstreckung auch nur gegen den JEWEILIGEN Eigentümer richten. (Hinweis auf E vom 24.2.1975, 2003/74)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060111.X01

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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