RS Vwgh 1988/9/22 87/08/0262

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1773/62 E 12. Juni 1963 VwSlg 6053 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist, so können diese Beiträge auch dann innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung mehr als zwei Jahre zurückliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080262.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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