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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist nur bei völligem Wegfall des Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des VwGH über den angefochtenen Bescheid anzunehmen (Hinweis auf E 17.6.1987, 87/03/0038). Davon kann nicht die Rede sein, wenn dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach dem KJBG auf die Dauer von drei Jahren untersagt wurde, und er um Genehmigung der Verpachtung der Gastgewerbekonzession an seinen Sohn angesucht hat, in dessen Betrieb die Lehrlinge weiterbeschäftigt würden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Bf während der Dauer des über ihn verhängten Verbotes der Beschäftigung Jugendlicher weiterhin - etwa nach allfälliger Auflösung des Pachtverhältnisses - als Dienstgeber tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080187.X01Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010