RS Vwgh 1988/9/22 88/08/0187

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist nur bei völligem Wegfall des Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des VwGH über den angefochtenen Bescheid anzunehmen (Hinweis auf E 17.6.1987, 87/03/0038). Davon kann nicht die Rede sein, wenn dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach dem KJBG auf die Dauer von drei Jahren untersagt wurde, und er um Genehmigung der Verpachtung der Gastgewerbekonzession an seinen Sohn angesucht hat, in dessen Betrieb die Lehrlinge weiterbeschäftigt würden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Bf während der Dauer des über ihn verhängten Verbotes der Beschäftigung Jugendlicher weiterhin - etwa nach allfälliger Auflösung des Pachtverhältnisses - als Dienstgeber tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080187.X01

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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