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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs4;Rechtssatz
Die Anordnung im Art VI Abs 4 der 32. Novelle zum ASVG, dass der Abs 3 dieses Artikels "entsprechend anzuwenden" ist, bezieht sich nicht auf die dort angeführte Voraussetzung, dass es sich um Personen handeln muss, die am 31.12.1976 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren. Im Abs 4 des Art VI der 32. Novelle zum ASVG ist vielmehr ein vom 31.12.1976 unabhängiges Dauerrecht eingeräumt. Der Gesetzgeber hätte in dieser Bestimmung ansonsten von "solchen Dienstnehmern" oder den "folgenden Kalenderjahren" gesprochen. Auch die verschiedenen Festsetzungen der Endtermine, bis zu denen der Antrag auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung gestellt werden kann, nämlich im Abs 3 des Art VI der 32. Novelle zum ASVG (nur) der 30.6.1977 und im Abs 4 dieses Artikels jeweils der 30.6. des folgenden Kalenderjahres, deuten darauf hin, dass der 31.12.1976 bei der im Abs 4 behandelten Dienstnehmergruppe keine Rolle spielt. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn das Entgelt ohne Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten nur deswegen unter die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG absinkt, weil diese gesetzlich herabgesetzt wird, dh wenn sich insofern die Rechtslage ändert. Hingegen stellt der § 11 Abs 4 ASVG nur auf die tatsächliche Verminderung des Entgeltes unter die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080066.X01Im RIS seit
16.05.2006