RS Vwgh 1988/9/22 87/08/0262

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVG §69;

Rechtssatz

Beiträge, die (ungebührlich) gem § 67 Abs 4 ASVG geleistet wurden, können gem § 69 leg cit zurückgefordert werden (Hinweis auf E 20.9.1987, 87/08/0017). Auch Beiträge, die von jemandem entrichtet wurden, der dazu gesetzlich nicht verpflichtet war, sind als zur Ungebühr entrichtet anzusehen. Auch der Umstand, dass ein Haftpflichtiger gem § 67 Abs 4 ASVG nicht selbst Beitragsschuldner ist, nimmt den von ihm in Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung geleisteten Zahlungen nicht den Charakter von Beiträgen, würde es doch sonst im Falle der Entrichtung der Beitragsschulden durch den Haftpflichtigen überhaupt an einer Beitragsleistung samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen fehlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080262.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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