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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §410 Abs1 Z4;Rechtssatz
Aufgrund des in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzipes bedarf es für die Zulässigkeit eines Vertrages als behördliche Handlungsform in einer bestimmten Frage immer einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Da für die Inanspruchnahme der Haftung für Beitragsschulden gem § 67 ASVG in § 410 Abs 1 Z 4 ASVG für den Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist, kann die Frage der Haftung nach § 67 ASVG nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt werden. Beitragsschulden, die eine als haftpflichtig gem § 67 ASVG in Anspruch genommene Person nicht auf Grund eines Haftungsbescheides, sondern bloß auf Grund einer mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Vereinbarung leistete, wurden mangels Einhaltung der für die Rechtswirksamkeit der Haftungsbegründung vorgeschriebenen Bescheidform "zur Ungebühr entrichtet", sie können gem § 69
ASVG im Verwaltungsweg zurückgefordert werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080262.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012