RS Vwgh 1988/9/22 87/08/0262

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVG §69 Abs1;

Rechtssatz

Zahlungen, die eine als haftpflichtig gemäß § 67 ASVG in Anspruch genommene Person nicht auf Grund eines Haftungsbescheides sondern bloß auf Grund einer mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Vereinbarung geleistet hat, können gemäß § 69 ASVG im Verwaltungsweg zurückgefordert werden. (Hinweis auf E 4.7.1985, 84/08/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080262.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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