RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0121

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 123;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu § 236 Abs 1 BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170121.X01

Im RIS seit

23.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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