RS Vwgh 1988/9/23 88/17/0146

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, ist gem Art 132 B-VG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann berechtigt, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Dies setzt jedoch im Falle einer Aufsichtsbeschwerde voraus, dass die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet. In diesem Fall müsste die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170146.X06

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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