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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §9 Abs1;Rechtssatz
Um den Rückforderungstatbestand nach § 9 IESG nicht zu erfüllen, kann vom Leistungsempfänger nicht gefordert werden, in jedem Fall die Leistung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Der Rückforderungstatbestand ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. (Hinweis auf E 3.2.1983, 81/08/0151, E 13.9.1985, 84/08/0116 und E 23.10.1986, 86/08/0158, alle ergangen zu § 25 AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110156.X02Im RIS seit
06.06.2006