RS Vwgh 1988/9/23 87/11/0156

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §9 Abs1;

Rechtssatz

Um den Rückforderungstatbestand nach § 9 IESG nicht zu erfüllen, kann vom Leistungsempfänger nicht gefordert werden, in jedem Fall die Leistung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Der Rückforderungstatbestand ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. (Hinweis auf E 3.2.1983, 81/08/0151, E 13.9.1985, 84/08/0116 und E 23.10.1986, 86/08/0158, alle ergangen zu § 25 AlVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110156.X02

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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