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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §76b Abs1;Rechtssatz
Das "Durchfahren" einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des "Zu- und Abfahrens" subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes "Zufahren" (aus welchem Motto auch immer) nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020056.X01Im RIS seit
12.06.2001