RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0060

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Säumnis der belangten Behörde fällt bei Zurückziehung des zugrundeliegenden Antrages nach Einbringung der Beschwerde weg.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110060.X01

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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