RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0195

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §19 Abs4;
AVG §19;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der in Bescheidform ergangenen AUFFORDERUNG GEM § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG handelt es sich NICHT UM EINEN LADUNGSBESCHEID iSd § 19 AVG. Gegen einen eine derartige Aufforderung enthaltenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Beschwerde an den VwGH kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110195.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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