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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs4;Rechtssatz
Bei der in Bescheidform ergangenen AUFFORDERUNG GEM § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG handelt es sich NICHT UM EINEN LADUNGSBESCHEID iSd § 19 AVG. Gegen einen eine derartige Aufforderung enthaltenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Beschwerde an den VwGH kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110195.X01Im RIS seit
09.02.2007