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61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des FT in S, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. November 2006, GZ. RV/2447-W/06, betreffend Familienbeihilfe vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 28. April 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit von Juli bis September 2005 für seinen am 20. Februar 1985 geborenen Sohn ab, weil der Sohn des Beschwerdeführers in dieser Zeit den Präsenzdienst abgeleistet habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, mit Mitteilung des Finanzamtes vom 27. Oktober 2004 sei ihm die Familienbeihilfe für seinen Sohn bis September 2005 unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Studienbestätigung) rechtskräftig zugesichert worden. Aus ihm unbekannten Gründen sei mit Juni 2005 die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt worden. Sein Antrag sei mit der Begründung abgewiesen worden, sein Sohn habe in dieser Zeit den Präsenzdienst abgeleistet. Während des Streitzeitraumes habe sein Sohn den Präsenzdienst geleistet und studiert sowie ordnungsgemäß die Studiengebühr entrichtet. Die Entschädigung aus dem Präsenzdienst schließe den Bezug der Familienbeihilfe nicht aus.
Das Finanzamt wies mit Berufungsentscheidung die Berufung als unbegründet ab. Der Sohn des Beschwerdeführers habe von Mai 2005 bis Dezember 2005 den Präsenzdienst geleistet und parallel dazu an der Wirtschaftsuniversität Wien als ordentlicher Hörer das Studium bis September 2005 weiterbetrieben. Der Präsenzdienst bewirke die Unterbrechung einer Berufsausbildung. Daran könne auch ein allfälliges während des Präsenzdienstes möglich gewesenes Studium nichts ändern.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer aus, für seinen Sohn sei die Familienbeihilfe bis September 2005 auf Grund seines nachgewiesenen Studiums rechtskräftig zugesprochen worden. Da der Zuverdienst durch die Erfüllung der Wehrpflicht die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen habe, sei die Familienbeihilfe bis Semesterende (September 2005) jedenfalls zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen ausführlich wieder. Sodann führte sie im Erwägungsteil unter Hinweis auf die hg. Judikatur aus, dass während der Ableistung des Präsenzdienstes ungeachtet des Umstandes, dass zugleich ein Studium absolviert werde, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Den Gründen, aus denen der Präsenzdienst abgeleistet werde oder habe abgeleistet werden müssen, komme keinerlei Bedeutung zu. Mit seinem Hinweis auf die Mitteilung des Finanzamtes vom 27. Oktober 2004 verkenne der Beschwerdeführer, dass es sich hiebei lediglich um eine bloße Mitteilung über den voraussichtlichen Anspruch, nicht aber um einen der Rechtskraft fähigen Bescheid gehandelt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht, ihm gebühre die Familienbeihilfe bis September 2005, weil mit Mitteilung des Finanzamtes vom 27. Oktober 2004 diese unter der Bedingung der Vorlage entsprechender Studiennachweise zugesichert worden sei. Diese Nachweise seien erbracht worden. Die Einberufung seines Sohnes zur Ableistung des Präsenzdienstes während des Streitzeitraumes sei rechtswidrig. Sein Sohn habe bis einschließlich September 2005 das Universitätsstudium betrieben, sohin auch während der Ableistung des Präsenzdienstes.
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm erwähnte Mitteilung des Finanzamtes, wonach ihm Familienbeihilfe für seinen Sohn bis September 2005 unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Studienbestätigung) rechtskräftig zugesichert worden sei, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Benachrichtigung darstellt, die dem angefochtenen Bescheid nicht entgegenstand.
Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe für seinen Sohn, der während des Studiums den Präsenzdienst ableistete, zusteht, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0103, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung bekräftigt, dass 1. die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sei und daher während der Leistung dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Gesetzesstelle bestehe, 2. dass die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstelle und während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, und 3. dass die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes bei gleichzeitiger Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG diesen Anspruch beseitige. Ob der Präsenz(Zivil)diener auf Grund einer besonders gelagerten Situation oder durch besonderen Fleiß während der Ableistung seines Dienstes seine Ausbildung an einer Universität auch durch Ablegung von Prüfungen und nicht nur durch die Meldung zur Fortsetzung weiterführe, sei für den Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) nicht entscheidend. Aus diesen Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150068.X00Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008