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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Es steht außer Zweifel, daß auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 36 Abs 4 Tir FremdenverkehrsG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht, zumal im § 36 Abs 4 Tir FremdenverkehrsG zum Unterschied von Abs 3 dieser Gesetzesstelle von einem Antrag eines Mitgliedes nicht die Rede ist. Nur die zuletzt genannte Bestimmung räumt den dort genannten Personen ein subjektives, auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfolgbares Recht ein (Hinweis auf E 25.9.1981, 3218/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170146.X05Im RIS seit
23.09.1988Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017