RS Vwgh 1988/9/23 88/17/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §36 Abs3;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §36 Abs4;

Rechtssatz

Es steht außer Zweifel, daß auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 36 Abs 4 Tir FremdenverkehrsG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht, zumal im § 36 Abs 4 Tir FremdenverkehrsG zum Unterschied von Abs 3 dieser Gesetzesstelle von einem Antrag eines Mitgliedes nicht die Rede ist. Nur die zuletzt genannte Bestimmung räumt den dort genannten Personen ein subjektives, auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfolgbares Recht ein (Hinweis auf E 25.9.1981, 3218/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170146.X05

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten