Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs 4a zweiter Satz StVO bestehen, weil zur Tatzeit die im § 5 Abs 11 leg cit vorgesehene Verordnung noch nicht wirksam war, weshalb Untersuchungen der Atemluft mit Geräten iSd § 5 Abs 2a lit b StVO zu dieser Zeit noch nicht zulässig waren, und der Beschuldigte daher zur Tatzeit gegenüber anderen Personen nicht dadurch benachteiligt hätte sein können, dass diese infolge Anwendung des § 5 Abs 4a zweiter Satz leg cit nicht bestraft werden konnten, weil deren Atemluft zwar einen Alkoholgehalt von 0,4 mg/l nicht erreicht hat, aber ungeachtet dessen eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen war.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oIm RIS seit
06.09.2006