Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist eine Strafverfügung durch rechtzeitig erhobenen Einspruch außer Kraft getreten und ist das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, so ist die Frage der gesetzmäßigen Unterfertigung der Strafverfügung nicht mehr zu prüfen (Hinweis auf E 29.1.1987, 86/02/0150).
Schlagworte
Berufungsverfahren Fertigungsklausel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020019.X01Im RIS seit
06.09.2006