RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0019

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §47 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine Strafverfügung durch rechtzeitig erhobenen Einspruch außer Kraft getreten und ist das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, so ist die Frage der gesetzmäßigen Unterfertigung der Strafverfügung nicht mehr zu prüfen (Hinweis auf E 29.1.1987, 86/02/0150).

Schlagworte

Berufungsverfahren Fertigungsklausel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020019.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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