RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0081

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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L92607 Blindenbeihilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BlindenbeihilfenG Tir 1965 §1;
BlindenbeihilfenG Tir 1965 §2;

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten (im weiteren Sinn), das nur einen Befund aber kein Sachverständigengutachten im engerem Sinn (Schlussfolgerungen) zur Frage enthält, ob eine Person vollblind oder praktisch blind nach § 2 Tir BlindenbeihilfeG ist, ist unzureichend. Der Sachverständige muss auf der Grundlage des von ihm erhobenen Befundes dartun, in welcher Entfernung und mit welcher Deutlichkeit der Blindenbeihilfenwerber, trotz des bei ihm festgestellten eingeschränkten Sehvermögens seine Umwelt noch wahrzunehmen vermag. Ohne diesbezügliche Aussage des Sachverständigen ist die Behörde nicht in der Lage, eine abschließende rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob der Beihilfenwerber als vollblind oder als praktisch blind zu gelten hat.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110081.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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