Index
L92607 Blindenbeihilfe TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten (im weiteren Sinn), das nur einen Befund aber kein Sachverständigengutachten im engerem Sinn (Schlussfolgerungen) zur Frage enthält, ob eine Person vollblind oder praktisch blind nach § 2 Tir BlindenbeihilfeG ist, ist unzureichend. Der Sachverständige muss auf der Grundlage des von ihm erhobenen Befundes dartun, in welcher Entfernung und mit welcher Deutlichkeit der Blindenbeihilfenwerber, trotz des bei ihm festgestellten eingeschränkten Sehvermögens seine Umwelt noch wahrzunehmen vermag. Ohne diesbezügliche Aussage des Sachverständigen ist die Behörde nicht in der Lage, eine abschließende rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob der Beihilfenwerber als vollblind oder als praktisch blind zu gelten hat.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110081.X01Im RIS seit
08.02.2007