RS Vwgh Erkenntnis 1988/9/23 88/02/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Stammrechtssatz

Der zweite Satz des § 5 Abs 1 StVO idF nach der 13. Novelle schließt nicht aus, dass auch Personen, deren Atemluft entsprechend der Untersuchung mit einem Gerät iSd § 5 Abs 2a lit b leg cit einen Alkoholgehalt von weniger als 0,4 mg/l aufgewiesen hat, wegen Übertretung des § 5 Abs 1 leg cit bestraft werden, weil sie sich ungeachtet des unter 0,4 mg/l liegenden Alkoholgehaltes der Atemluft in einem auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführenden Zustand der Fahruntüchtigkeit befunden haben.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten