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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Änderung des § 15 WehrG durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 1988 hat keine Auswirkungen auf die Bindung an den Tauglichkeitsbeschluss, wenn - wie im vorliegenden Fall - körperliche Gebrechen gegen die Einberufung vorgebracht werden, weil die Anforderungen an die Tauglichkeit durch die Novelle herabgesetzt wurden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110202.X03Im RIS seit
09.02.2007