RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1978 §15 idF 1988/342;

Rechtssatz

Die Änderung des § 15 WehrG durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 1988 hat keine Auswirkungen auf die Bindung an den Tauglichkeitsbeschluss, wenn - wie im vorliegenden Fall - körperliche Gebrechen gegen die Einberufung vorgebracht werden, weil die Anforderungen an die Tauglichkeit durch die Novelle herabgesetzt wurden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110202.X03

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten