RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0015

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich im Verwaltungsverfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass beim Meldungsleger ein Mangel an "dienstlicher Erfahrung" vorliege, so ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus entsprechende Ermittlungen zu pflegen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020015.X04

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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