RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0015

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Erfahrungsgemäß können Wahrnehmungen, welche schon einige Zeit zurückliegen, nicht mehr umfassend und in allen Einzelheiten wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere für Exekutivbeamte, deren Beruf zu einem wesentlichen Teil das Verfassen von Anzeigen verlangt (Hinweis auf E 24.4.1987, 86/18/0276).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020015.X03

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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