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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Erfahrungsgemäß können Wahrnehmungen, welche schon einige Zeit zurückliegen, nicht mehr umfassend und in allen Einzelheiten wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere für Exekutivbeamte, deren Beruf zu einem wesentlichen Teil das Verfassen von Anzeigen verlangt (Hinweis auf E 24.4.1987, 86/18/0276).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020015.X03Im RIS seit
06.09.2006