RS Vwgh 1988/9/23 87/11/0156

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
IESG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Antragsteller muss sich das WISSEN SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETERS zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst weder die Mitteilungen über die Vorschussgewährung noch den Bescheid zu Gesicht bekommen habe (Hinweis auf E 13.9.1983, 82/11/0098).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110156.X04

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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