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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Antragsteller muss sich das WISSEN SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETERS zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst weder die Mitteilungen über die Vorschussgewährung noch den Bescheid zu Gesicht bekommen habe (Hinweis auf E 13.9.1983, 82/11/0098).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110156.X04Im RIS seit
06.06.2006