RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb impl;
LAO Tir 1984 §226 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/163;

Rechtssatz

Verwertet die Behörde ein ihr vorliegendes Beweismittel nicht und wird verabsäumt, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, so führt auch die Rüge der Verfahrenmängel zu keiner Wiederaufnahme des Verfahens, weil dies eine unzulässige Umgehung der eingetretenen Rechtskraftwirkung wäre (Hinweis E 24.6.1955, 3271/52).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaRechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X04

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten