RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0114 E 12. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 bedarf nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 keiner Unterschrift des Genehmigenden, wenn die im Verwaltungsakt verbliebene "Aktkopie", die demnach als Urschrift zu werten ist, eine solche Unterschrift aufweist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278)

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020006.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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