RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0016

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Der VwGH kann nicht finden, dass die Behörde hinsichtlich einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO bei der Bemessung der Strafe mit S 8000,- innerhalb des in § 99 Abs 1 StVO vorgesehenen Strafrahmens bis zu S 30.000,- von dem ihr zustehenden Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, dies selbst dann, wenn der Beschuldigte als Einkommen nur über eine Lehrlingsentschädigung verfügt (immerhin ist er hier auch unwidersprochen Eigentümer eines Pkw). Es ist nun darauf zu verweisen, dass von einem geprüften Fahrzeuglenker anzunehmen ist, dass er über die Gefährlichkeit des Alkoholkonsums iZm dem Lenken von Kfz Bescheid weiß.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Verfahrensrecht Strafen Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020016.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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