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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH kann nicht finden, dass die Behörde hinsichtlich einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO bei der Bemessung der Strafe mit S 8000,- innerhalb des in § 99 Abs 1 StVO vorgesehenen Strafrahmens bis zu S 30.000,- von dem ihr zustehenden Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, dies selbst dann, wenn der Beschuldigte als Einkommen nur über eine Lehrlingsentschädigung verfügt (immerhin ist er hier auch unwidersprochen Eigentümer eines Pkw). Es ist nun darauf zu verweisen, dass von einem geprüften Fahrzeuglenker anzunehmen ist, dass er über die Gefährlichkeit des Alkoholkonsums iZm dem Lenken von Kfz Bescheid weiß.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Verfahrensrecht Strafen Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020016.X02Im RIS seit
12.06.2001