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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs1 idF 1987/325;Rechtssatz
Ausführungen dazu, weswegen im Beschwerdefall, in welchem Antrag der Bfr auf nachträgliche Erteilung einer Haltungsbewilligung für Zuchtsauen und Mastschweine als sogen. "verspäteter Wahrungsanspruch" zu werten und demgemäß als Neuantrag zu behandeln war, jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs 1 VWG "Gewährleistung stabiler Verhältnisse auf den betroffenen Märkten" nicht erfüllt ist, also die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit Recht angenommen hat, dass jede weitere Haltungsbewilligung für die genannten Tierarten eine Verstärkung der instabilen Marktverhältnisse bewirkt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170221.X02Im RIS seit
06.09.2005