RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0105

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb impl;
LAO Tir 1984 §226 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/163;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, daß es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X02

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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