Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989/163;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, daß es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X02Im RIS seit
23.09.1988Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013