RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren auch dann, wenn in einer wegen des Schuldspruches erhobenen Berufung Ausführungen zur Höhe der verhängten Strafe fehlen, die Strafbemessung zu überprüfen und allenfalls die Strafe neu festzusetzen (Hinweis auf E VS 15.6.1987, 86/04/0010).

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020028.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten