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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Einstellung des Verfahrens bezüglich einer Tat, die zu einer bestimmten Tatzeit begangen wurde, hindert nicht die Verfolgung wegen der mit einer anderen Tatzeit zur Last gelegten Tat unter derselben Geschäftszahl.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020048.X04Im RIS seit
07.09.2006