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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Das im § 36 Abs 4 Tir FremdenverkehrsG normierte Recht der LReg, Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Fremdenverkehrsverbandes, die gegen G verstoßen, aufzuheben, stellt ein gegenüber den im § 68 Abs 3 und Abs 4 genannten Rechten der sachlich in Betracht kommenden OberBeh weitergehendes Recht der LReg dar, weil es einerseits nicht auf individuelle Akte beschränkt und andererseits nicht an die dort genannten engeren Voraussetzungen gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170146.X04Im RIS seit
23.09.1988Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017