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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16 Abs1;Rechtssatz
Es existiert keine Vorschrift, dass der Straßenverkehr anlässlich der Anbringung einer Haltelinie einem Aktenvermerk betreffend diese Anbringung der Haltelinie anzufertigen hätte; insbesondere ergibt sich das weder aus § 55 Abs 8 noch aus § 98 Abs 3 StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020019.X04Im RIS seit
06.09.2006