RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0174

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0320 E 5. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt wiederhergestellt sein wird, so hat sie die Zeit nach § 74 Abs 1 iVm § 73 Abs 2 KFG so zu bestimmen, dass die Entziehungsdauer mit diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt endet und darf nicht deshalb, weil der Betroffene zufolge Abnahme des Führerscheines schon vor der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe gehindert war, trotz Fortbestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zu dem bestimmten künftigen Zeitpunkt diesen Zeitpunkt vorverlegen. Diesen vergangenen Zeitraum darf sie vielmehr nur im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter den Gesichtspunkten der "verstrichenen Zeit" und des "Wohlverhaltens während dieser Zeit" berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110174.X01

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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