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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Schätzung der Geschwindigkeit eines KFZ kann auch ohne Vergleichsmöglichkeit mit der Geschwindigkeit anderer zur Tatzeit am Tatort in Fahrtrichtung des Beschuldigten fahrenden KFZ und ohne Feststellung, in welcher Zeit das Fahrzeug des Beschuldigten eine eingesehen Wegstrecke bestimmter Länge zwischen zwei Fixpunkten zurücklegt, als taugliches Beweismittel für Zwecke des Verwaltungsstrafrahmens angesehen werden, besonders dann, wenn die Schätzung während der Vorbeifahrt des Beschuldigten vor dem Straßenaufsichtsorgan erfolgt (Hinweis auf E 13.2.1985, 85/18/0031).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der GleichwertigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020015.X05Im RIS seit
06.09.2006