RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0015

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Schätzung der Geschwindigkeit eines KFZ kann auch ohne Vergleichsmöglichkeit mit der Geschwindigkeit anderer zur Tatzeit am Tatort in Fahrtrichtung des Beschuldigten fahrenden KFZ und ohne Feststellung, in welcher Zeit das Fahrzeug des Beschuldigten eine eingesehen Wegstrecke bestimmter Länge zwischen zwei Fixpunkten zurücklegt, als taugliches Beweismittel für Zwecke des Verwaltungsstrafrahmens angesehen werden, besonders dann, wenn die Schätzung während der Vorbeifahrt des Beschuldigten vor dem Straßenaufsichtsorgan erfolgt (Hinweis auf E 13.2.1985, 85/18/0031).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020015.X05

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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