RS Vwgh 1988/9/23 88/17/0146

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
AVG §73 Abs1 impl;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0312 B 16. Dezember 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt dem Antragsteller ein Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht zu. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG ist nämlich das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der bel Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrages des Antragstellers. (hier: Begehren eines Strafgefangenen um Weiterleitung eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft bzw. Erstattung einer Strafanzeige)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170146.X02

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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