RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0016

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Hat ein Lenker eines KFZ zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 0,8 o% aufgewiesen und daher das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO erfüllt, dann kommt es nicht darauf an, ob der KFZ-Lenker nun tatsächlich sein Fahrzeug noch fahrtechnisch richtig lenken konnte oder nicht.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020016.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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