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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Lenker eines KFZ zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 0,8 o% aufgewiesen und daher das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO erfüllt, dann kommt es nicht darauf an, ob der KFZ-Lenker nun tatsächlich sein Fahrzeug noch fahrtechnisch richtig lenken konnte oder nicht.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020016.X01Im RIS seit
12.06.2001