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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989/163;Rechtssatz
Da im § 226 Abs 1 letzter Halbsatz LAA Tir das Wort "voraussichtlich" fehlt, genügt es für eine Wiederaufnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht, daß die dort genannte Voraussetzung (Eignung, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen) mit einiger Wahrscheinschlichkeit zutrifft, wobei das tatsächliche Vorliegen erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden ist. Vielmehr ist - ebenso wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO - schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen. Eine solche Auswirkung ist auszuschließen, wenn eine Äußerung eines Prüfers, mit der
lediglich Einwendungen der Partei gegen den Prüferbericht widerlegt werden sollten, im Bescheid unberücksichtigt blieb. *
E 23.9.1988, 85/17/0105 #5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X05Im RIS seit
23.09.1988Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013