RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb impl;
LAO Tir 1984 §226 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/163;

Rechtssatz

Da im § 226 Abs 1 letzter Halbsatz LAA Tir das Wort "voraussichtlich" fehlt, genügt es für eine Wiederaufnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht, daß die dort genannte Voraussetzung (Eignung, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen) mit einiger Wahrscheinschlichkeit zutrifft, wobei das tatsächliche Vorliegen erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden ist. Vielmehr ist - ebenso wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO - schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen. Eine solche Auswirkung ist auszuschließen, wenn eine Äußerung eines Prüfers, mit der

lediglich Einwendungen der Partei gegen den Prüferbericht widerlegt werden sollten, im Bescheid unberücksichtigt blieb. *

E 23.9.1988, 85/17/0105 #5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X05

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten